ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DEN INTERNETVERKAUF VON PIPA AN ENDVERBRAUCHER

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für folgende Parteien:

PIPA TRADING BVBA (im Folgenden „PIPA“), eine Gesellschaft nach belgischem Recht. Sitz der Gesellschaft ist Belgien, 9910 Aalter, Eentveldstraat 18 (zugleich Anschrift des Unternehmens), registriert bei der Kruispuntbank der Ondernemingen (Datenbank, in der die belgische Bundesregierung alle wichtigen Unternehmensdaten mit Unternehmensnummern erfasst.) unter der Nummer 0885.597.924

und

dem Käufer, wie unter 'Definitionen' beschrieben.

Einleitung

PIPA ist ein Unternehmen mit weltweiter Bekanntheit im Bereich des Taubenhandels. PIPA unterhält eine Website (www.pipa.be), auf der Tauben online über ein Bietersystem oder eine sogenannte Versteigerung verkauft werden.

Dabei tritt PIPA häufig selbst als Verkäuferin auf. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln diese Online-Verkäufe durch PIPA.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich auf Sie als Käufer (siehe „Definitionen“) Anwendung.

PIPA verweist darauf, dass Sie über einen registrierten Account verfügen müssen, um bei PIPA bieten bzw. kaufen zu können. Das heißt, dass Sie zunächst als Bieter bei PIPA registriert und zudem als Bieter durch PIPA akzeptiert sein müssen.

Definitionen

In diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen haben folgende Begriffe die folgende Bedeutung, wenn sie am Anfang mit einem Großbuchstaben geschrieben sind:

'Account' bezeichnet einen registrierten Account.

'Firmenadresse' meint die Adresse des Sitzes der PIPA Trading BVBA wie oben angegeben.

'Budget' bezeichnet den Höchstbetrag, der an einen von PIPA anerkannten Account gekoppelt ist, wobei für den betreffenden Account dieser Höchstbetrag an einem Wochenende nicht mit Geboten überschritten werden darf.

'Endverbraucher' bezeichnet eine natürliche Person, die für Zwecke handelt, die weder unter ihre kaufmännischen noch unter ihre beruflichen Aktivitäten fallen.

'Taube' bezeichnet die Taube oder Tauben, die vom Käufer (wie weiter unten definiert) im Angebot auf der Website (wie weiter unten definiert) gekennzeichnet wurde(n).

'Rechnungsbetrag' hat die Bedeutung wie in Artikel 6.2. dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen angegeben.

„Gebot“ hat die Bedeutung laut Artikel 6.1 erster Punkt

'Internetverkauf' bezeichnet jeden Verkauf durch PIPA an den Käufer (wie weiter unten definiert), der über die Website (wie weiter unten definiert) ein bindendes Angebot abgegeben hat.

'Jungtaube' bedeutet eine Taube oder Tauben, die in einem der zwei Kalenderjahre geboren ist/sind, über die sich die laufende Versteigerungssaison (wie weiter unten definiert) erstreckt. (Beispiel: Wenn die Versteigerungssaison vom 1. August 2019 bis einschließlich 31. Juli 2020 läuft, handelt es sich um Tauben, die entweder 2019 oder 2020 geboren wurden.)

'Käufer' bezeichnet einen Endverbraucher, der vor oder während der Versteigerung bei PIPA als Bieter registriert ist und von PIPA als Bieter anerkannt wurde und also über einen anerkannten Account verfügt.

'Parteien' bezeichnet PIPA und den Käufer.

'Versteigerungssaison' läuft vom 1. August eines bestimmten Kalenderjahres bis einschließlich 31. Juli des folgenden Kalenderjahres (z.B. vom 1. August 2019 bis einschließlich 31. Juli 2020).

'Verkaufsbedingungen' bezeichnet diese allgemeinen Verkaufsbedingungen.

'Website' bezeichnet www.pipa.be.

Artikel 1 – Gegenstand

Zweck der Verkaufsbedingungen ist

  1. einerseits die Bedingungen und die Art der Durchführung zu bestimmen, die vorausgesetzt werden, dass ein Endverbraucher als Bieter registriert und von PIPA anerkannt wird, sowie
  2. andererseits die Bedingungen und die Art der Durchführung zu bestimmen, unter denen PIPA die Taube an den Käufer verkauft.

Die Verkaufsbedingungen kommen bei jedem Internetverkauf zur Anwendung.

Artikel 2 – Registrierung und Anerkennung als Bieter – Budget-Garantie

2.1. Ein Endverbraucher kann erst ein Gebot abgeben, wie in Artikel 3.1. beschrieben, wenn er vorher über einen anerkannten Account verfügt. Das beinhaltet, dass er als Bieter bei PIPA registriert und durch PIPA als Bieter anerkannt ist. Über den anerkannten Account kann sich der Käufer auf der Website einloggen und während der sogen. Versteigerungen bieten.

2.2. Die Registrierung eines Accounts erfolgt über die Website. Für jeden Endverbraucher kann nur ein Account registriert werden.

Nach der Registrierung des Accounts durch den Endverbraucher wird PIPA den Account anerkennen oder ablehnen. Wird er anerkannt, wird das Budget bestimmt. PIPA behält sich ausdrücklich das Recht vor, einen Account abzulehnen, ohne Gründe für diese Ablehnung angeben zu müssen

PIPA informiert den Endverbraucher persönlich in der Regel telefonisch darüber, dass sein Account anerkannt wurde und über die Höhe des Budgets.

PIPA ist bemüht, innerhalb von 48 Stunden nach der Registrierung des Accounts eine Entscheidung sowohl über die Anerkennung des Accounts als auch über das Budget zu treffen. Dem  Endverbraucher ist bekannt, dass dies unter bestimmten Umständen (z.B. während der Urlaubszeit, im Fall von außergewöhnlicher geschäftlicher Betriebsamkeit usw.) länger dauern kann.

2.3. PIPA hat das Recht, nach Anerkennung des Accounts das Budget jederzeit anzupassen (sowohl nach oben als auch nach unten). Der Endverbraucher kann die Höhe des aktuellen Budgets jederzeit über sein Versteigerungsprofil abfragen.

2.4. Der Endverbraucher akzeptiert, dass er nur im Rahmen seines Budgets Gebote abgeben kann.

2.5. PIPA hat zugleich das Recht, vom Endverbraucher, dem Namensgeber des Accounts, eine Sicherheit oder Garantie (im Folgenden Garantie) zu verlangen, entweder als Voraussetzung für die Anerkennung des Accounts oder zu einem späteren Zeitpunkt als Voraussetzung für die Erlaubnis, Gebote auf der Website abgeben zu können (z.B. wenn das Budget erhöht wird oder wenn es sich bei den Geboten um große Beträge handelt). PIPA hat das Recht, die Höhe und die Art der Garantie festzulegen, aber PIPA wird dabei das zugebilligte oder das zuzubilligende Budget berücksichtigen.

Die Garantie kann zum Beispiel (nicht erschöpfend) aus der Überweisung eines bestimmten Geldbetrages auf das Firmenkonto von PIPA bestehen, wobei der Endverbraucher akzeptiert, dass der Rechnungsbetrag damit verrechnet werden kann, sodass vom Käufer nur noch das eventuelle Saldo an PIPA bezahlt werden muss. Der überwiesene Betrag gilt also als Garantie und zugleich als Vorschuss, falls ein Kauf zustande kommt. Sollte der Account geschlossen werden, es sei auf Initiative von PIPA oder auf Initiative des Endverbrauchers, wird das verbliebene Saldo dieses Geldbetrages zurücküberwiesen, vorausgesetzt, dass alle Beträge, die der Endverbraucher PIPA schuldet, bezahlt wurden.

PIPA hat auch das Recht, eine zusätzliche Garantie zu verlangen, wenn es das für ratsam hält (z.B. wenn der Namensgeber des Accounts auf Tauben mit hohen Geboten bieten will, wodurch die bisherige Garantie nicht mehr ausreicht).

Solange die geforderte Garantie nicht eingegangen ist, kann der Endverbraucher keine Gebote (mehr) abgeben.

Artikel 3 – Zustandekommen des Kaufvertrages zwischen PIPA und dem Käufer

3.1. Das Gebot geht vom Käufer aus

Die Beschreibung einer Taube oder von Tauben und/oder die Fotos einer Taube oder von Tauben auf der Website sind lediglich Angebote von PIPA, um ein bindendes Gebot zum Kauf zu erhalten. Die Beschreibung und/oder die Fotos bilden in keinem Fall ein bindendes Angebot von PIPA zu einem Verkauf.

Der Käufer, der eine Taube kaufen möchte, die auf der Website beschrieben und/oder gezeigt wird, gibt vor dem Ende der auf der Website angegeben Bietperiode bei PIPA über die Website (Erklärungen zum Vorgehen: ww.pipa.be) unter Angabe des Betrages, den er bietet, ein bindendes Gebot ab. Dieses Gebot ist bindend für den Käufer. (Hinweis: siehe Artikel 6.1 für zusätzliche Kosten).

Der Käufer ist darüber informiert, dass PIPA nicht verpflichtet ist, dieses Gebot zu akzeptieren, auch wenn dieses Gebot das höchste sein sollte, das PIPA in der betreffenden Bietperiode bekommen hat.

PIPA behält sich in allen Fällen das Recht vor, nach Erhalt des Gebotes vom Käufer zusätzliche Informationen vom Käufer anzufordern.

3.2. Zustandekommen des Kaufvertrages durch Annahme des Gebotes vom Käufer durch PIPA

Der Kaufvertrag zwischen PIPA und dem Käufer wird in dem Augenblick abgeschlossen, in dem PIPA das Gebot des Käufers zum Kauf der Taube akzeptiert. PIPA wird innerhalb von 48 Stunden nach Annahme des betreffenden Gebotes dem Käufer eine Bestätigungs-E-Mail schicken.

Artikel 4 – Lieferpflicht von PIPA

  • Die Identität der Taube wird von PIPA durch den Pedigree/Stammbaum und den Eigentumsausweis (Ringkarte) nachgewiesen (außer in Ländern, in denen der Verband – wie der Königlich-Belgische Taubenliebhaberverband oder vergleichbare ausländische Organisationen - das nicht verlangen. In diesen Fällen wir die Identität der Taube durch den Fußring nachgewiesen.). Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, werden der Pedigree/Stammbaum und der Eigentumsausweis dem Käufer bei Lieferung von PIPA überstellt oder kurz nach der Lieferung per Post zugeschickt.  
  • Da das verkaufte Gut ein lebendes Tier ist, erkennt der Käufer an, dass eine eventuelle Unfruchtbarkeit oder verminderte Fruchtbarkeit der Taube – ungeachtet der diesbezüglichen Bemühungen von PIPA wie weiter unten näher erläutert – keinen Einfluss auf die Konformität des gelieferten Gutes hat.  
  • Da das gelieferte Gut ein lebendes Tier ist, erkennt der Käufer an, dass eine perfekte Gesundheit der Taube - ungeachtet der diesbezüglichen Bemühungen von PIPA wie weiter unten näher erläutert – für die Erfüllung der Lieferpflicht von PIPA nicht erforderlich ist.

Artikel 5 – Sonstige Pflichten von PIPA

5.1. Gesundheit/Kondition

5.1.1. PIPA verpflichtet sich, von seinen Lieferanten/den Taubenzüchtern zu verlangen, die Taube in guter körperlicher Verfassung zu liefern. Eine Taube in guter körperlicher Verfassung zeigt folgende Merkmale:

  • normale weiße Nasenwarzen
  • ausreichend Muskelgewebe neben dem Brustbein
  • eine blassrosa Kehle ohne Schleim
  • ein glänzendes Gefieder
  • einen vitalen Eindruck.

Darüber hinaus verpflichtet sich PIPA, bei seinen Lieferanten/Taubenzüchtern einen Nachweis darüber anzufordern, dass die Taube gegen Paramyxo geimpft wurde, und zwar innerhalb von weniger als sechs Wochen vor dem Ende der Versteigerung.

5.1.2. Beurteilung und Beurteilungsprotokoll

Ein PIPA-Experte beurteilt jede Taube, die zur Versteigerung kommt, in der Hand. Darüber hinaus erstellt der PIPA-Experte für jede Taube, die zur Versteigerung kommt, ein Beurteilungsprotokoll. Der PIPA-Experte, ein Kenner von Tauben und des Taubensports, beurteilt jede Taube mit der nötigen Sorgfalt und erstellt auch das Beurteilungsprotokoll mit der nötigen Sorgfalt. Ziel der Beurteilung ist, so weit wie möglich in Erfahrung zu bringen, ob sich die Taube in guter Verfassung befindet (wir unter Artikel 5.1.1. beschrieben). Das Beurteilungsprotokoll dient einer internen Qualitätskontrolle (innerhalb von PIPA) und um, soweit möglich, dem Käufer zusätzliche Informationen über bestimmte Eigenschaften der Taube zu geben.

Der Käufer weiß und akzeptiert, dass sowohl die Beurteilung als auch das Beurteilungsprotokoll nicht bindend sind, da diese immer einer subjektiven Beurteilung des Experten unterliegen (so kann der Experte z.B andere Vorlieben haben als der Käufer selbst oder z.B eine andere Meinung haben über das, was bei einer Taube ein vitaler Eindruck ist, über einen starken Rücken usw.).

5.2. DNA-Zertifikat

5.2.1. Sofern es sich bei dem Verkauf um eine Jungtaube handelt:

5.2.1.1. Vorausgesetzt, dass auf der Website in Bezug auf eine bestimmte Versteigerung keine anderen Angaben gemacht wurden, verpflichtet PIPA sich, bei Jungtauben, die noch nicht an Flügen teilgenommen haben, ein DNA-Zertifikat anfertigen zu lassen. PIPA wird dem Käufer dieses DNA-Zertifikat spätestens bei der Lieferung der Jungtaube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, zukommen lassen.

Dieses DNA-Zertifikat zeigt mit hohem Maß an Wahrscheinlichkeit die genetische Verwandtschaft zwischen Jungtaube und ihren Elterntieren oder einem Elterntier an (wenn nur ein Elternteil relevant oder vorhanden ist). Das entsprechende DNA-Zertifikat kann nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, wenn beide Elterntiere bzw. das relevante Elterntier verstorben oder nicht vorhanden ist.

5.2.1.2. In Abweichung von Artikel 5.2.1.1. liefert PIPA kein DNA-Zertifikat, wenn es sich um eine Jungtaube handelt:

(a) eine Jungtaube, die geflogen hat und Flugleistungen vorweisen kann oder

(b) eine Jungtaube, die PIPA nicht direkt von dem Züchter der Taube bekommen hat.

5.2.2. Sofern es sich bei dem Verkauf nicht um eine Jungtaube handelt:

5.2.2.1. Wenn es sich um eine Taube handelt, deren Kaufpreis 25.000 EURO übersteigt, kann der Käufer innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Versteigerungslaufzeit nachdrücklich und schriftlich PIPA ersuchen (per E-Mail:sales@pipa.be), ihm ein DNA-Zertifikat zukommen zu lassen. In diesem Fall wird PIPA den Taubenzüchter/Lieferanten beauftragen, so schnell wie möglich ein Junges daraus zu züchten, um ein DNA-Zertifikat erstellen zu können.

Dieses DNA-Zertifikat weist mit hoher Sicherheit die genetische Verwandtschaft nach zwischen der Taube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, und dem Jungtier der betreffenden Taube, das nach Ende der Versteigerungslaufzeit gezüchtet wurde. Dieses DNA-Zertifikat beweist also, dass die Taube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, fruchtbar ist. Der Käufer erklärt, dass er darüber informiert ist, dass die Erstellung eines DNA-Zertifikates ungefähr 14 Wochen dauert.

5.2.2.2. Wird das DNA-Zertifikat wie in Artikel 5.2.2.1. beschrieben dem Käufer nicht innerhalb von höchstens 16 Wochen nach seinem Ersuchen bei PIPA zugeschickt, hat der Käufer das Recht, vom Kauf der betreffenden Taube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, zurückzutreten. In diesem Fall wird PIPA innerhalb von sieben Werktagen, die auf die schriftliche Mitteilung des Käufers, dass er vom Kauf zurücktreten will, folgen (per E-Mail:sales@pipa.be), den Kaufpreis an den Käufer zurückzahlen, sofern dieser bereits an PIPA bezahlt wurde. Die Parteien erklären, in diesem Fall zu keinerlei gegenseitigen Vergütung verpflichtet zu sein.

5.2.2.3. Hat der Käufer kein DNA-Zertifikat wie in Artikel 5.2.2.1. beschrieben innerhalb des genannten Zeitraumes von 24 Stunden angefordert, ist PIPA in keiner Weise verpflichtet, den Schaden zu vergüten, der dem Käufer möglicherweise nicht entstanden wäre, wenn er Informationen aus dem DNA-Zertifikat gehabt hätte, wenn er es angefordert hätte.

5.2.3 Der Käufer akzeptiert, das die oben beschriebenen DNA-Zertifikate die Abstammung und/oder Fruchtbarkeit der betreffenden Taube ausreichend beweisen.

Artikel 6 – Kaufpreis – Zahlungsmodalitäten – Erfüllungsort der Zahlung

6.1. Kaufpreis

  • Der Kaufpreis, vom Käufer an PIPA zu bezahlen, ist:
    • Gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (MwSt.)
    • Der vom Käufer angebotene Preis, in seinem verbindlichen Gebot für die Taube und von PIPA akzeptiert und bestätigt (im Folgenden "Gebotspreis"),
    • zu erhöhen mit 80 EUR Verwaltungskosten pro Taube. In Ausnahmefällen können diese Verwaltungskosten 80 EUR pro Taube übersteigen. Diese Fälle werden dem Käufer immer deutlich mitgeteilt.
    • Der Gesamtbetrag (Gebotspreis und Verwaltungskosten) ist mit der geltenden Mehrwertsteuer zu erhöhen (das ist nicht immer die belgische Mehrwertsteuer; wenn die belgische Mehrwertsteuer gilt, beträgt sie 6%).
  • Sämtliche Beträge werden ausschließlich in EURO angegeben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, werden sämtliche Zahlungen in EURO ausgeführt.
  • Der zuvor angeführte Kaufpreis versteht sich AUSSCHLIESSLICH:
    • sonstiger Abgaben oder Steuern wie Einfuhrzölle
    • sonstiger Kosten wie mögliche Bankgebühren des Käufers
    • Transportkosten für den Transport der Taube vom Lieferort wie festgelegt in Artikel 8 bis zum vom Käufer gewünschten Ort. Der Käufer haftet selbst für diesen Transport. Auf ausdrücklichen und besonderen Wunsch des Käufers kann PIPA diesen Transport auf Kosten des Käufers (unterstützend) organisieren. PIPA behält sich das Recht vor, dem Käufer die dafür entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

6.2. Zahlungsmodalitäten

Nach Abschluss des Kaufvertrages zwischen PIPA und dem Käufer gemäß Artikel 3.2. schickt PIPA dem Käufer eine Rechnung. Vorbehaltlich, dass die Parteien keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, muss der Käufer den dort genannten Gesamtbetrag (im Folgenden 'Rechnungsbetrag') innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung an PIPA bezahlen.

Wird der Rechnungsbetrag innerhalb des genannten Zeitraumes nicht oder nicht vollständig bezahlt und erfolgt die Zahlung auch nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach einer Mahnung von PIPA, stellt das einen ernstlichen Verstoß dar, der Anlass für eine außergerichtliche Auflösung des Kaufvertrages aufgrund von Nichterfüllung durch den Käufer gemäß Artikel 13 ist.

6.3. Erfüllungsort der Zahlung

Erfüllungsort für die Zahlung ist immer der Sitz von PIPA wie oben angegeben.

Artikel 7 – Eigentumsübertragung, Eigentumsvorbehalt und Risikoübertragung

PIPA bleibt Eigentümer der Taube, bis der vollständige Rechnungsbetrag bei PIPA eingegangen ist.

Das Risiko für die betreffende Taube geht im Augenblick der Lieferung, wie nachfolgend geregelt, auf den Käufer über.

Artikel 8 – Weitere Bestimmungen für die Lieferung

8.1. Ort der Lieferung der Taube ist – je nach den vorliegenden Gegebenheiten – (i) der Wohnort oder Sitz des Taubenzüchters/Lieferanten, bei dem PIPA die Taube gekauft hat, (ii) die Firmenadresse von PIPA (iii) oder gegebenenfalls der erste Spediteur mit Sitz in Belgien. Der gewünschte Lieferort wird PIPA spätestens im Augenblick des Angebotes gemäß Artikel 3.1. vom Käufer mitgeteilt.

(i) Ist der Wohnort oder der Sitz des Taubenzüchters/Lieferanten Ort der Lieferung, wird die Taube oder gegebenenfalls eine andere Taube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, als von PIPA an den Käufer geliefert angesehen, wenn die Mitteilung über die Lieferung/ Zur-Verfügungstellung der Taube oder der anderen Taube am Wohnort oder Sitz des Taubenzüchters/Lieferanten gemacht wurde.

(ii) Handelt es sich beim Lieferort um den Firmensitz der PIPA, wird die Taube oder ggf. eine andere Taube als Gegenstand des Kaufvertrags zu dem Zeitpunkt als von PIPA an den Käufer geliefert betrachtet, zu dem mitgeteilt wird, dass die Taube oder ggf. eine andere Taube am Firmensitz der PIPA zur Verfügung gestellt wurde.

(iii) Ist der Sitz des ersten Spediteurs in Belgien Ort der Lieferung, wird die Taube oder gegebenenfalls eine andere Taube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, als von PIPA an den Käufer geliefert angesehen, sobald sie an den ersten Spediteur mit Sitz in Belgien übergeben wurde.

8.2. PIPA verpflichtet sich, die Taube wie oben angegeben zu liefern, und zwar spätestens 6 Monate nach dem Ende der Versteigerungspriode, wobei die Bestimmung von Artikel 8.4. unberührt bleibt.

Hat der Käufer als Ort der Lieferung den Sitz des ersten Spediteurs in Belgien gewählt, aber kann die Taube aufgrund besonderer Umstände, für die PIPA nicht verantwortlich ist (z.B. ein Ausfuhrverbot), nicht oder nicht in vertretbarem Rahmen innerhalb der Lieferfrist an den ersten Spediteur geliefert werden, ist der Ort der Lieferung der Firmensitz von PIPA, es sei denn ,dass etwas anderes vereinbart wurde.

8.3. PIPA haftet als Verkäufer nicht für den Transport der Taube ab Lieferort wie oben angeführt bis zur vom Käufer gewünschten endgültigen Adresse. PIPA haftet daher keinesfalls für diesen Transport ab Lieferort wie oben angeführt, auch wenn PIPA über die Plattform TRACES New Technology ein Zertifikat angefordert bzw. Dokumente zur Verfügung gestellt haben sollte, um den Transport zu organisieren. Das gilt auch dann, wenn PIPA dazu mittels separatem Auftrag vom Käufer beauftragt, worden sein sollte.

8.4. PIPA kann in keinem Fall verpflichtet werden, die Taube zu liefern, bevor der Rechnungsbetrag eingegangen ist.

Artikel 9 - Reklamationen

Jeder Mangel oder fehlende Übereinstimmung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem er festgestellt wurde, per Einschreiben an PIPA gemeldet werden. Ein Mangel, der nicht rechtzeitig gemeldet wird, kann in keinem Fall zu einer Haftung von PIPA führen,

Artikel 10 – Maßnahmen, die vom Käufer im Fall von Krankheit oder Tod der Taube zu ergreifen sind

Wenn bei einer Taube im Augenblick der Ankunft beim Käufer eine Krankheit festgestellt wird, ist der Käufer verpflichtet, das unverzüglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden bei PIPA zu melden (an die Firmenadresse). Sollte im Augenblick der Ankunft beim Käufer der Tod der Taube festgestellt werden, muss der Käufer das innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Tod festgestellt wurde, bei PIPA melden (an die Firmenadresse).

Die Meldungen über Krankheit oder Tod müssen schriftlich über sales@pipa.be gemacht werden. Sollte die Taube tot sein, müssen Fotos zum Beweis des Todes angefügt werden. Diese Meldungen dienen unter anderem dafür, zu ermöglichen – wenn PIPA es für nötig erachtet – einen anerkannten Tierarzt die notwendigen Untersuchungen anstellen und darüber eine Erklärung abgeben zu lassen. Des Weiteren müssen Stammbaum (Pedigree), Eigentumsausweis und Ring der toten Taube so schnell wie möglich nach PIPA geschickt werden.

Artikel 11 – Haftungsausschluss

Ohne dass die gesetzlichen Garantieverpflichtungen davon berührt werden, haftet PIPA dem Käufer gegenüber nicht für Schäden, die aufgrund von leichten Fehlern von PIPA und/oder seinen Angestellten oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind.

11.1. PIPA übernimmt gegenüber dem Käufer keine Haftung für Schäden, die der Käufer in Folge leichter oder schwerwiegender Fehler von PIPA bzw. ihrer Vertreter erleidet. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht in den Fällen und in dem Umfang, in denen er nach geltendem zwingendem Recht verboten ist.

11.2. Ungeachtet Artikel 11.1 kann PIPA pro Schadenfall maximal zur Zahlung eines Betrags entsprechend des Kaufpreises gemäß Artikel 6.1 verpflichtet werden.

Artikel 12 – Höhere Gewalt und unvorhergesehene Umstände

PIPA haftet nicht im Falle höherer Gewalt und kann nicht verpflichtet werden, dem Käufer in diesem und im Falle vorübergehender oder endgültiger Unmöglichkeit Schadenersatz zu leisten. Unter höherer Gewalt wird jede Ursache verstanden, die außerhalb der Macht von PIPA liegt, unter anderem, jedoch nicht ausschließlich: Arbeitsniederlegung, Ausbruch der Geflügelpest oder anderer Erkrankungen, Aufstallungspflicht, Ein- oder Ausfuhrverbot, Lockdown und ähnliche Maßnahmen (z. B. wegen Covid) ...

Sollte eine Situation von höherer Gewalt länger als 30 Kalendertage anhalten, hat PIPA das Recht, den Kaufvertrag aufzulösen, ohne dass PIPA dem Käufer eine Vergütung schuldig ist

Artikel 13 – Beendigung: ausdrückliche auflösende Bedingung

PIPA hat das Recht, den Kaufvertrag zu Lasten des Käufers ohne vorher ein Gericht einzuschalten aufzulösen, wenn ein ernsthafter Verstoß des Käufers gegen eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen vorliegt und die diesbezügliche Mahnung innerhalb von 10 Kalendertagen ohne Erfolg geblieben ist (wurde mehr als eine Mahnung verschickt, gilt als Beginn dieser Frist das Datum der ersten Mahnung). PIPA behält sich das Recht vor, gegebenenfalls zusätzlich Schadenersatz vom Käufer zu verlangen.

Wird der vollständige Rechnungsbetrag nicht innerhalb der genannten Frist gemäß Artikel 6.2. bezahlt, wird das in jedem Fall als ausreichend schwerer Verstoß des Käufers angesehen, der eine einseitige außergerichtliche Auflösung des Kaufvertrages durch PIPA rechtfertigt.

Im Falle der Auflösung eines Kaufvertrages kann PIPA auch den Account löschen.

Artikel 14 – Nachweis

Die Parteien akzeptieren elektronische Nachweise (u.a. durch E-Mails usw.)

Artikel 15 – Aufspaltbarkeit

Sollte eine der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder ein Teil dieser Bestimmung) nichtig oder nicht umsetzbar sein, wird diese Bestimmung (oder deren ungültiger/nicht umsetzbarer Bestandteil) rechtlich nicht mehr als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachtet, ohne dass dies Einfluss auf die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen (oder entsprechend auf die restlichen Bestandteile der Bestimmung) hat.

Artikel 16 – Verwendung von personenbezogenen Daten

PIPA verarbeitet im Rahmen der Registrierung von Accounts und im Rahmen der Kaufverträge, die sie abschließt, personenbezogene Daten. PIPA verwendet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung, die Sie hier finden können: https//auctions.pipa.be/de/Datenschutzerklärung. PIPA respektiert demgemäß die Verordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten, darunter die allgemeine Datenschutzverordnung (Verordnung EU 2016/679 vom 27. April 2016) und eventuelle relevante nationale Umsetzungsverordnungen. Für weitere Informationen, Fragen oder Anmerkungen in Bezug auf unsere Datenschutzhandhabung können Sie über unser Kontaktformular https//www.pipa.be/contact  Kontakt mit uns aufnehmen.

Artikel 17 – Angewandtes Recht

17.1. Der Kaufvertrag zwischen PIPA und dem Käufer wird durch die Verkaufsbedingungen geregelt. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers (unabhängig vom Datum) kommen in keinem Fall zur Anwendung.

Einzig und allein die Verkaufsbedingungen in niederländischer Sprache gelten für den Kaufvertrag zwischen den Parteien. PIPA haftet nicht für eventuelle Übersetzungsfehler oder Abweichungen in übersetzten allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder auf der Website.

17.2. Das belgische Recht ist maßgeblich, unter Ausschluss der Verordnungen des belgischen internationalen Zivilrechtes.

Artikel 18 – Zuständiges Gericht

Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich auf die Gültigkeit, die Durchführung und/oder die Interpretation und/oder die Beendigung des Kaufvertrages beziehen, wozu auch die Verkaufsbedingungen (einschließlich der Bedingungen und Modalitäten, um als Bieter registriert und anerkannt zu werden) gerechnet werden, werden vor belgischen Gerichten verhandelt. Das sind insbesondere die Amts- und Landesgerichte von Gent, Abteilung Gent, die exklusiv zuständig sind, es sei denn, eine zwingende gesetzliche Bestimmung sieht etwas anderes vor.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DEN INTERNETVERKAUF VON PIPA AN UNTERNEHMER

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für folgende Parteien:

PIPA TRADING BVBA (im Folgenden „PIPA“), eine Gesellschaft nach belgischem Recht. Sitz der Gesellschaft ist Belgien, 9910 Aalter, Eentveldstraat 18 (zugleich Anschrift des Unternehmens), registriert bei der Kruispuntbank der Ondernemingen (Datenbank, in der die belgische Bundesregierung alle wichtigen Unternehmensdaten mit Unternehmensnummern erfasst.) unter der Nummer 0885.597.924

und

dem Käufer, wie unter 'Definitionen' beschrieben.

Einleitung

PIPA ist ein Unternehmen mit weltweiter Bekanntheit im Bereich des Taubenhandels. PIPA unterhält eine Website (www.pipa.be), auf der Tauben online über ein Bietersystem oder eine sogenannte Versteigerung verkauft werden.

Dabei tritt PIPA häufig selbst als Verkäuferin auf. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln diese Online-Verkäufe durch PIPA.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich auf Sie als Käufer (siehe „Definitionen“) Anwendung.

PIPA verweist darauf, dass Sie über einen registrierten Account verfügen müssen, um bei PIPA bieten bzw. kaufen zu können. Das heißt, dass Sie zunächst als Bieter bei PIPA registriert und zudem als Bieter durch PIPA akzeptiert sein müssen.

'Definitionen'

In diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen haben folgende Begriffe die folgende Bedeutung, wenn sie am Anfang mit einem Großbuchstaben geschrieben sind:

'Account' bezeichnet einen registrierten Account.

'Firmenadresse' meint die Adresse des Sitzes der PIPA Trading BVBA wie oben angegeben.

'Budget' bezeichnet den Höchstbetrag, der an einen von PIPA anerkannten Account gekoppelt ist, wobei für den betreffenden Account dieser Höchstbetrag an einem Wochenende nicht mit Geboten überschritten werden darf.

„Gebot“ hat die Bedeutung laut Artikel 6.1 erster Punkt

'Unternehmer' bezeichnet alle anderen Personen (sowohl natürliche als auch juristische Personen) als die natürliche Person, die für Zwecke handelt, die weder unter ihre kaufmännischen noch unter ihre beruflichen Aktivitäten fallen.

'Taube' bezeichnet die Taube oder Tauben, die vom Käufer (wie weiter unten definiert) im Angebot auf der Website (wie weiter unten definiert) gekennzeichnet wurde(n).

'Rechnungsbetrag' hat die Bedeutung wie in Artikel 6.2. dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen angegeben.

'Internetverkauf' bezeichnet jeden Verkauf durch PIPA an den Käufer (wie weiter unten definiert), der über die Website (wie weiter unten definiert) ein bindendes Angebot abgegeben hat.

'Jungtaube' bedeutet eine Taube oder Tauben, die in einem der zwei Kalenderjahre geboren ist/sind, über die sich die laufende Versteigerungssaison (wie weiter unten definiert) erstreckt. (Beispiel: Wenn die Versteigerungssaison vom 1. August 2019 bis einschließlich 31. Juli 2020 läuft, handelt es sich um Tauben, die entweder 2019 oder 2020 geboren wurden.)

'Käufer' bezeichnet einen Unternehmer, der vor oder während der Versteigerung bei PIPA als Bieter registriert ist und von PIPA als Bieter anerkannt wurde und also über einen anerkannten Account verfügt.

'Parteien' bezeichnet PIPA und den Käufer.

'Versteigerungssaison' läuft vom 1. August eines bestimmten Kalenderjahres bis einschließlich 31. Juli des folgenden Kalenderjahres (z.B. vom 1. August 2019 bis einschließlich 31. Juli 2020).

'Verkaufsbedingungen' bezeichnet diese allgemeinen Verkaufsbedingungen.

'Website' bezeichnet www.pipa.be.

Artikel 1 – Gegenstand

Zweck der Verkaufsbedingungen ist

  1. einerseits die Bedingungen und die Art der Durchführung zu bestimmen, die vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer als Bieter registriert und von PIPA anerkannt wird, sowie
  2. andererseits die Bedingungen und die Art der Durchführung zu bestimmen, unter denen PIPA die Taube an den Käufer verkauft.

Die Verkaufsbedingungen kommen bei jedem Internetverkauf zur Anwendung.

Artikel 2 – Registrierung und Anerkennung als Bieter – Budget-Garantie

2.1. Ein Unternehmer kann erst ein Gebot abgeben, wie in Artikel 3.1. beschrieben, wenn er vorher über einen anerkannten Account verfügt. Das beinhaltet, dass er bei PIPA und durch PIPA als Bieter anerkannt ist. Über den anerkannten Account kann sich der Käufer auf der Website einloggen und während der sogen. Versteigerungen bieten.

2.2. Die Registrierung eines Accounts erfolgt über die Website. Für jeden Unternehmer kann nur ein Account registriert werden.

Nach der Registrierung des Accounts durch den Unternehmer wird PIPA den Account anerkennen oder ablehnen. Wird er anerkannt, wird das Budget bestimmt. PIPA behält sich ausdrücklich das Recht vor, einen Account abzulehnen, ohne Gründe für diese Weigerung anzugeben.

PIPA informiert den Unternehmer persönlich (über die Kontaktperson, die bei der Registrierung genannt wurde) in der Regel telefonisch darüber, dass sein Account anerkannt wurde und über die Höhe des Budgets.

PIPA ist bemüht, innerhalb von 48 Stunden nach der Registrierung des Accounts eine Entscheidung sowohl über die Anerkennung des Accounts als auch über das Budget zu treffen. Dem Unternehmer ist bekannt, dass dies unter bestimmten Umständen (z.B. während der Urlaubszeit, im Fall von außergewöhnlicher geschäftlicher Betriebsamkeit usw.) länger dauern kann.

2.3. PIPA hat das Recht, nach Anerkennung des Accounts das Budget jederzeit anzupassen (sowohl nach oben als auch nach unten). Der Unternehmer kann die Höhe des aktuellen Budgets jederzeit über sein Versteigerungsprofil abfragen.

2.4. Der Unternehmer akzeptiert, dass er nur im Rahmen seines Budgets Gebote abgeben kann.

2.5. PIPA hat zugleich das Recht, vom Unternehmer, dem Namensgeber des Accounts, eine Sicherheit oder Garantie (im Folgenden Garantie) zu verlangen, entweder als Voraussetzung für die Anerkennung des Accounts oder zu einem späteren Zeitpunkt als Voraussetzung für die Erlaubnis, Gebote auf der Website abgeben zu können (z.B. wenn das Budget erhöht wird oder wenn es sich bei den Geboten um große Beträge handelt). PIPA hat das Recht, die Höhe und die Art der Garantie festzulegen, aber PIPA wird dabei das zugebilligte oder das zuzubilligende Budget berücksichtigen.

Die Garantie kann zum Beispiel (nicht erschöpfend) aus der Überweisung eines bestimmten Geldbetrages auf das Firmenkonto von PIPA bestehen, wobei der Unternehmer akzeptiert, dass der Rechnungsbetrag damit verrechnet werden kann, sodass vom Käufer nur noch das eventuelle Saldo an PIPA bezahlt werden muss. Der überwiesene Betrag gilt also als Garantie und zugleich als Vorschuss, falls ein Kauf zustande kommt. Sollte der Account geschlossen werden, es sei auf Initiative von PIPA oder auf Initiative des Unternehmers, wird das verbliebene Saldo dieses Geldbetrages zurücküberwiesen, vorausgesetzt, dass alle Beträge, die der Unternehmer PIPA schuldet, bezahlt wurden.

PIPA hat auch das Recht, eine zusätzliche Garantie zu verlangen, wenn es das für ratsam hält (z.B. wenn der Namensgeber des Accounts auf Tauben mit hohen Geboten bieten will, wodurch die bisherige Garantie nicht mehr ausreicht).

Solange die geforderte Garantie nicht eingegangen ist, kann der Unternehmer keine Gebote (mehr) abgeben

Artikel 3 – Zustandekommen des Kaufvertrages zwischen PIPA und dem Käufer

3.1. Das Gebot geht vom Käufer aus

Die Beschreibung einer Taube oder von Tauben und/oder die Fotos einer Taube oder von Tauben auf der Website sind lediglich Angebote von PIPA, um ein bindendes Gebot zum Kauf zu erhalten. Die Beschreibung und/oder die Fotos bilden in keinem Fall ein bindendes Angebot von PIPA zu einem Verkauf.

Der Käufer, der eine Taube kaufen möchte, die auf der Website beschrieben und/oder gezeigt wird, gibt vor dem Ende der auf der Website angegeben Bietperiode bei PIPA über die Website (Erklärungen zum Vorgehen: ww.pipa.be) unter Angabe des Betrages, den er bietet, ein bindendes Gebot ab. (Hinweis: siehe Artikel 6.1 für zusätzliche Kosten). Dieses Gebot ist bindend für den Käufer.

Der Käufer ist darüber informiert, dass PIPA nicht verpflichtet ist, dieses Gebot zu akzeptieren, auch wenn dieses Gebot das höchste sein sollte, das PIPA in der betreffenden Bietperiode bekommen hat.

PIPA behält sich in allen Fällen das Recht vor, nach Erhalt des Gebotes vom Käufer zusätzliche Informationen vom Käufer anzufordern.

3.2. Zustandekommen des Kaufvertrages durch Annahme des Gebotes vom Käufer durch PIPA

Der Kaufvertrag zwischen PIPA und dem Käufer wird in dem Augenblick abgeschlossen, in dem PIPA das Gebot des Käufers zum Kauf der Taube akzeptiert. PIPA wird innerhalb von 48 Stunden nach Annahme des betreffenden Gebotes dem Käufer eine Bestätigungs-E-Mail schicken.

Artikel 4 – Lieferpflicht von PIPA

  • Die Identität der Taube wird von PIPA durch den Pedigree/Stammbaum und den Eigentumsausweis (Ringkarte) nachgewiesen (außer in Ländern, in denen der Verband – wie der Königlich-Belgische Taubenliebhaberverband oder vergleichbare ausländische Organisationen - das nicht verlangen. In diesen Fällen wir die Identität der Taube durch den Fußring nachgewiesen.). Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, werden der Pedigree/Stammbaum und der Eigentumsausweis dem Käufer bei Lieferung von PIPA überstellt oder kurz nach der Lieferung per Post zugeschickt.  
  • Da das verkaufte Gut ein lebendes Tier ist, erkennt der Käufer an, dass eine eventuelle Unfruchtbarkeit oder verminderte Fruchtbarkeit der Taube – ungeachtet der diesbezüglichen Bemühungen von PIPA wie weiter unten näher erläutert – keinen Einfluss auf die Konformität des gelieferten Gutes hat.  
  • Da das gelieferte Gut ein lebendes Tier ist, erkennt der Käufer an, dass eine perfekte Gesundheit der Taube - ungeachtet der diesbezüglichen Bemühungen von PIPA wie weiter unten näher erläutert – für die Erfüllung der Lieferpflicht von PIPA nicht erforderlich ist.

Artikel 5 – Sonstige Pflichten von PIPA

5.1. Gesundheit/Kondition

5.1.1. PIPA verpflichtet sich, von seinen Lieferanten/den Taubenzüchtern zu verlangen, die Taube in guter körperlicher Verfassung zu liefern. Eine Taube in guter körperlicher Verfassung zeigt folgende Merkmale:

  • normale weiße Nasenwarzen
  • ausreichend Muskelgewebe neben dem Brustbein
  • eine blassrosa Kehle ohne Schleim
  • ein glänzendes Gefieder
  • macht einen vitalen Eindruck.

Darüber hinaus verpflichtet sich PIPA, bei seinen Lieferanten/Taubenzüchtern einen Nachweis darüber anzufordern, dass die Taube gegen Paramyxo geimpft wurde, und zwar innerhalb von weniger als sechs Wochen vor dem Ende der Versteigerungsperiode.

5.1.2. Beurteilung und Beurteilungsprotokoll

Ein PIPA-Experte beurteilt jede Taube, die zur Versteigerung kommt, in der Hand. Darüber hinaus erstellt der PIPA-Experte für jede Taube, die zur Versteigerung kommt, ein Beurteilungsprotokoll. Der PIPA-Experte, ein Kenner von Tauben und des Taubensports, beurteilt jede Taube mit der nötigen Sorgfalt und stellt auch das Beurteilungsprotokoll mit der nötigen Sorgfalt auf. Ziel der Beurteilung ist, so weit wie möglich in Erfahrung zu bringen, ob sich die Taube in guter Verfassung befindet (wie unter Artikel 5.1.1. beschrieben). Das Beurteilungsprotokoll dient einer internen Qualitätskontrolle (innerhalb von PIPA) und um, soweit möglich, dem Käufer zusätzliche Informationen über bestimmte Eigenschaften der Taube zu geben.

Der Käufer weiß und akzeptiert, dass sowohl die Beurteilung als auch das Beurteilungsprotokoll nicht bindend sind, da diese immer einer subjektiven Beurteilung des Experten unterliegen (so kann der Experte z.B andere Vorlieben haben als der Käufer selbst oder z.B eine andere Meinung haben über das, was bei einer Taube ein vitaler Eindruck ist, über einen starken Rücken usw.).

5.2. DNA-Zertifikat

5.2.1. Sofern es sich bei dem Verkauf um eine Jungtaube handelt:

5.2.1.1. Vorausgesetzt, dass auf der Website in Bezug auf eine bestimmte Versteigerung keine anderen Angaben gemacht wurden, verpflichtet PIPA sich, bei Jungtauben, die noch nicht an Flügen teilgenommen haben, ein DNA-Zertifikat anfertigen zu lassen. PIPA wird dem Käufer dieses DNA-Zertifikat spätestens bei der Lieferung der Jungtaube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, zukommen lassen.

Dieses DNA-Zertifikat zeigt mit hohem Maß an Wahrscheinlichkeit die genetische Verwandtschaft zwischen Jungtaube und ihren Elterntieren oder einem Elterntier an (wenn nur ein Elternteil relevant oder vorhanden ist). Das entsprechende DNA-Zertifikat kann nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, wenn beide Elterntiere bzw. das relevante Elterntier verstorben oder nicht vorhanden ist.

5.2.1.2. In Abweichung von Artikel 5.2.1.1. liefert PIPA für eine Jungtaube kein DNA-Zertifikat, wenn es sich um eine:

(a) eine Jungtaube handelt, die geflogen hat und Flugleistungen vorweisen kann oder

(b) eine Jungtaube, die PIPA nicht direkt von dem Züchter der Taube bekommen hat.

5.2.2. Sofern es sich bei dem Verkauf nicht um eine Jungtaube handelt:

5.2.2.1. Wenn es sich um eine Taube handelt, deren Kaufpreis 25.000 EURO übersteigt, kann der Käufer innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Versteigerungslaufzeit nachdrücklich und schriftlich PIPA ersuchen (per E-Mail: sales@pipa.be), ihm ein DNA-Zertifikat zukommen zu lassen. In diesem Fall wird PIPA den Taubenzüchter/Lieferanten beauftragen, so schnell wie möglich ein Junges daraus zu züchten, um ein DNA-Zertifikat erstellen zu können.

Dieses DNA-Zertifikat weist mit hoher Sicherheit die genetische Verwandtschaft nach zwischen der Taube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, und dem Jungen der betreffenden Taube, das nach Ende der Versteigerungslaufzeit gezüchtet wurde. Dieses DNA-Zertifikat beweist also, dass die Taube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, fruchtbar ist. Der Käufer erklärt, dass er darüber informiert ist, dass die Erstellung eines DNA-Zertifikates ungefähr 14 Wochen dauert.

5.2.2.2. Wird das DNA-Zertifikat wie in Artikel 5.2.2.1. beschrieben dem Käufer nicht innerhalb von 16 Wochen nach seinem Ersuchen bei PIPA zugeschickt, hat der Käufer das Recht, vom Kauf der betreffenden Taube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, zurückzutreten. In diesem Fall wird PIPA innerhalb von sieben Werktagen, die auf die schriftliche Mitteilung des Käufers, dass er vom Kauf zurücktreten will, folgen (per E-Mail: sales@pipa.be), den Kaufpreis an den Käufer zurückzahlen, sofern dieser bereits an PIPA bezahlt wurde. Die Parteien erklären, in diesem Fall zu keinerlei gegenseitigen Vergütung verpflichtet zu sein.

5.2.2.3. Hat der Käufer kein DNA-Zertifikat wie in Artikel 5.2.2.1. beschrieben innerhalb des genannten Zeitraumes von 24 Stunden angefordert, ist PIPA in keiner Weise verpflichtet, den Schaden zu vergüten, der dem Käufer möglicherweise nicht entstanden wäre, wenn er Informationen aus dem DNA-Zertifikat gehabt hätte, wenn er es angefordert hätte.

5.2.3 Der Käufer akzeptiert, das die oben beschriebenen DNA-Zertifikate die Abstammung und/oder Fruchtbarkeit der betreffenden Taube ausreichend beweisen

Artikel 6 – Kaufpreis – Zahlungsmodalitäten – Erfüllungsort der Zahlun

6.1. Kaufpreis

  • Der Preis, vom Käufer an PIPA zu bezahlen, ist:
    • Gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (MwSt.)
    • Der vom Käufer angebotene Preis, in seinem verbindlichen Gebot für die Taube und von PIPA akzeptiert und bestätigt (im Folgenden "Gebotspreis"),
    • zu erhöhen mit 80 EUR Verwaltungskosten pro Taube. In Ausnahmefällen können diese Verwaltungskosten 80 EUR pro Taube übersteigen. Diese Fälle werden dem Käufer immer deutlich mitgeteilt.
    • Der Gesamtbetrag (Gebotspreis und Verwaltungskosten) ist mit der geltenden Mehrwertsteuer zu erhöhen (das ist nicht immer die belgische Mehrwertsteuer; wenn die belgische Mehrwertsteuer gilt, beträgt sie 6%).
  • Sämtliche Beträge werden ausschließlich in EURO angegeben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, werden sämtliche Zahlungen in EURO ausgeführt.
  • Der zuvor angeführte Kaufpreis versteht sich AUSSCHLIESSLICH:
    • sonstiger Abgaben oder Steuern wie Einfuhrzölle
    • sonstiger Kosten wie mögliche Bankgebühren des Käufers
    • Transportkosten für den Transport der Taube vom Lieferort wie festgelegt in Artikel 8 bis zum vom Käufer gewünschten Ort. Der Käufer haftet selbst für diesen Transport. Auf ausdrücklichen und besonderen Wunsch des Käufers kann PIPA diesen Transport auf Kosten des Käufers (unterstützend) organisieren. PIPA behält sich das Recht vor, dem Käufer die dafür entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

6.2. Zahlungsmodalitäten

Nach Abschluss des Kaufvertrages zwischen PIPA und dem Käufer gemäß Artikel 3.2. schickt PIPA dem Käufer eine Rechnung. Vorbehaltlich, dass die Parteien keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, muss der Käufer den dort genannten Gesamtbetrag (im Folgenden 'Rechnungsbetrag') innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung an PIPA bezahlen.

Wird der Rechnungsbetrag innerhalb des genannten Zeitraumes nicht oder nicht vollständig bezahlt und erfolgt die Zahlung auch nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach einer Mahnung von PIPA, stellt das einen ernstlichen Verstoß dar, der Anlass für eine außergerichtliche Auflösung des Kaufvertrages aufgrund von Nichterfüllung durch den Käufer gemäß Artikel 13 ist.

6.3. Erfüllungsort der Zahlung

Erfüllungsort für die Zahlung ist immer der Sitz von PIPA wie oben angegeben.

Artikel 7 – Eigentumsübertragung, Eigentumsvorbehalt und Risikoübertragung

PIPA bleibt Eigentümer der Taube, bis der vollständige Rechnungsbetrag bei PIPA eingegangen ist.

Das Risiko für die betreffende Taube geht im Augenblick der Lieferung, wie nachfolgend geregelt, auf den Käufer über.

Artikel 8 – Weitere Bestimmungen für die Lieferung

8.1. Ort der Lieferung der Taube ist – je nach den vorliegenden Gegebenheiten – (i) der Wohnort oder Sitz des Taubenzüchters/Lieferanten, bei dem PIPA die Taube gekauft hat, (ii) die Firmenadresse von PIPA (iii) oder gegebenenfalls der erste Spediteur mit Sitz in Belgien. Der gewünschte Lieferort wird PIPA spätestens im Augenblick des Angebotes gemäß Artikel 3.1. vom Käufer mitgeteilt.

(i) Ist der Wohnort oder der Sitz des Taubenzüchters/Lieferanten Ort der Lieferung, wird die Taube oder gegebenenfalls eine andere Taube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, als von PIPA an den Käufer geliefert angesehen, wenn die Mitteilung über die Lieferung der Taube oder der anderen Taube am Wohnort oder Sitz des Taubenzüchters/Lieferanten gemacht wurde.

(ii) Handelt es sich beim Lieferort um den Firmensitz der PIPA, wird die Taube oder ggf. eine andere Taube als Gegenstand des Kaufvertrags zu dem Zeitpunkt als von PIPA an den Käufer geliefert betrachtet, zu dem mitgeteilt wird, dass die Taube oder ggf. eine andere Taube am Firmensitz der PIPA zur Verfügung gestellt wurde.

(iii) Ist der Sitz des ersten Spediteurs in Belgien Ort der Lieferung, wird die Taube oder gegebenenfalls eine andere Taube, die Gegenstand des Kaufvertrages ist, als von PIPA an den Käufer geliefert angesehen, sobald sie an den ersten Spediteur mit Sitz in Belgien übergeben wurde.

8.2. PIPA verpflichtet sich, die Taube wie oben angegeben zu liefern, und zwar spätestens 6 Monate nach dem Ende der Versteigerung, wobei die Bestimmung von Artikel 8.4. unberührt bleibt.

Hat der Käufer als Ort der Lieferung den Sitz des ersten Spediteurs in Belgien gewählt, aber kann die Taube aufgrund besonderer Umstände, über die PIPA keine Kontrolle hat (z.B. ein Ausfuhrverbot), nicht innerhalb der Lieferfrist an den ersten Spediteur geliefert werden, ist der Ort der Lieferung der Firmensitz von PIPA, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde.

8.3. PIPA haftet als Verkäuferin nicht für den Transport der Taube ab Lieferort wie oben angeführt bis zur vom Käufer gewünschten endgültigen Adresse. PIPA haftet daher keinesfalls für diesen Transport ab Lieferort wie oben angeführt, auch wenn PIPA über die Plattform TRACES New Technology ein Zertifikat angefordert bzw. Dokumente zur Verfügung gestellt haben sollte, um den Transport zu organisieren. Das gilt auch dann, wenn PIPA dazu mittels separatem Auftrag vom Käufer beauftragt, worden sein sollte.

8.4. PIPA kann in keinem Fall verpflichtet werden, die Taube zu liefern, bevor der Rechnungsbetrag eingegangen ist.

Artikel 9 - Reklamationen

9.1. Sichtbare Mängel und Nichtübereinstimmung mit den Angaben zur Taube im Angebot müssen schriftlich (per E-Mail: www.sales@pipa) an PIPA innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung der Taube gemäß Artikel 8 gemeldet werden.

9.2. Jeder verborgene Mangel muss innerhalb von zehn Kalendertagen nach Feststellung desselben per Einschreiben an PIPA gemeldet werden. Ein Mangel, der nicht rechtzeitig gemeldet wird, kann in keinem Fall zu einer Haftung von PIPA führen,

Auf jeden Fall können verborgene Mängel nicht mehr gemeldet werden und ebenso wenig kann diesbezüglich eine rechtliche Forderung gestellt werden, wenn bereits sechs Monate ab Lieferung der betreffenden Taube vergangen sind, wie in Artikel 8 aufgeführt.

9.3. Da es sich bei der Art der verkauften Güter um lebende Tiere handelt, kann, unabhängig von Artikel 5.2., die Fruchtbarkeit der Taube in keinem Fall garantiert werden.

Artikel 10 – Maßnahmen, die vom Käufer im Fall von Krankheit oder Tod der Taube zu ergreifen sind

PIPA weist den Käufer darauf hin, dass die perfekte Gesundheit der Taube im Augenblick des Kaufs oder im Augenblick der Lieferung, wie in Artikel 8 beschrieben, angesichts dessen, dass es sich bei den verkauften Gütern um lebende Tiere handelt, trotz aller diesbezüglichen Bemühungen von PIPA nicht garantiert werden kann.Das beinhaltet, dass die Taube, obwohl sie vor der Versteigerung von PIPA, wie in Artikel 5.1.2. beschrieben, beurteilt wurde, nach dem Verkauf krank werden oder sterben kann.

Unberührt von dem Vorhergehenden und lediglich, um Untersuchungen möglich zu machen, verpflichtet sich der Käufer, falls bei der Taube zum Zeitpunkt der Ankunft der Taube beim Käufer eine Krankheit festgestellt wird, das sofort und spätestens innerhalb von 24 Stunden an PIPA zu melden (beim Firmensitz). Sollte im Augenblick der Ankunft der Taube beim Käufer der Tod der Taube festgestellt werden, muss der Käufer das innerhalb von 24 Stunden, nachdem das festgestellt wurde, an PIPA (beim Firmensitz) melden.

Die Meldungen über Krankheit oder Tod müssen schriftlich über sales@pipa.be gemacht werden. Sollte die Taube tot sein, müssen Fotos zum Beweis des Todes angefügt werden. Diese Meldungen dienen unter anderem dafür, zu ermöglichen – wenn PIPA es für nötig erachtet – einen anerkannten Tierarzt die notwendigen Untersuchungen anstellen und darüber eine Erklärung abgeben zu lassen. Des Weiteren müssen Stammbaum (Pedigree), Eigentumsausweis und Ring der toten Taube so schnell wie möglich nach PIPA geschickt werden.

Artikel 11 – Haftungsausschluss

11.1. PIPA übernimmt gegenüber dem Käufer keine Haftung für Schäden, die der Käufer in Folge leichter oder schwerwiegender Fehler von PIPA bzw. ihrer Vertreter erleidet. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht in den Fällen und in dem Umfang, in denen er nach geltendem zwingendem Recht verboten ist.

11.2. Ungeachtet Artikel 11.1 kann PIPA pro Schadenfall maximal zur Zahlung eines Betrags entsprechend des Kaufpreises gemäß Artikel 6.1 verpflichtet werden.

Artikel 12 – Höhere Gewalt und unvorhergesehene Umstände

PIPA haftet nicht im Falle höherer Gewalt und kann nicht verpflichtet werden, dem Käufer in diesem und im Falle vorübergehender oder endgültiger Unmöglichkeit Schadenersatz zu leisten. Unter höherer Gewalt wird jede Ursache verstanden, die außerhalb der Macht von PIPA liegt, unter anderem, jedoch nicht ausschließlich: Arbeitsniederlegung, Ausbruch der Geflügelpest oder anderer Erkrankungen, Aufstallungspflicht, Ein- oder Ausfuhrverbot, Lockdown und ähnliche Maßnahmen (z. B. wegen Covid) ...

Sollte eine Situation von höherer Gewalt länger als 30 Kalendertage anhalten, hat PIPA das Recht, den Kaufvertrag aufzulösen, ohne dass PIPA dem Käufer eine Vergütung schuldig ist.

Artikel 13 – Beendigung: eindeutig auflösende Bedingung

PIPA hat das Recht, den Kaufvertrag zu Lasten des Käufers einseitig, ohne vorher ein Gericht einzuschalten, aufzulösen, wenn ein ernsthafter Verstoß des Käufers gegen eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen vorliegt und die diesbezügliche Mahnung innerhalb von 10 Kalendertagen ohne Erfolg geblieben ist (wurde mehr als eine Mahnung verschickt, gilt als Beginn dieser Frist das Datum der ersten Mahnung). PIPA behält sich das Recht vor, gegebenenfalls zusätzlich Schadenersatz vom Käufer zu verlangen.

Wird der vollständige Rechnungsbetrag nicht innerhalb der genannten Frist gemäß Artikel 6.2. bezahlt, wird das in jedem Fall als ausreichend schwerer Verstoß des Käufers angesehen, der eine einseitige außergerichtliche Auflösung des Kaufvertrages durch PIPA rechtfertigt.

Im Falle der Auflösung eines Kaufvertrages kann PIPA auch den Account löschen.

Artikel 14 – Nachweis

Die Parteien akzeptieren elektronische Nachweise (u.a. durch E-Mails usw.)

Artikel 15 – Aufspaltbarkeit

Sollte eine der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder ein Teil dieser Bestimmung) nichtig oder nicht umsetzbar sein, wird diese Bestimmung (oder deren ungültiger/nicht umsetzbarer Bestandteil) rechtlich nicht mehr als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachtet, ohne dass dies Einfluss auf die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen (oder entsprechend auf die restlichen Bestandteile der Bestimmung) hat.

Artikel 16 – Verwendung von personenbezogenen Daten

PIPA verarbeitet im Rahmen der Registrierung von Accounts und im Rahmen der Kaufverträge, die es abschließt, personenbezogene Daten. PIPA verwendet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung, die Sie hier finden können: https//auctions.pipa.be/de/Datenschutzerklärung. PIPA respektiert demgemäß die Verordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten, darunter die allgemeine Datenschutzverordnung (Verordnung EU 2016/679 vom 27. April 2016) und eventuelle relevante nationale Umsetzungsverordnungen. Für weitere Informationen, Fragen oder Anmerkungen in Bezug auf unsere Datenschutzhandhabung können Sie über unser Kontaktformular https//www.pipa.be/contact Kontakt mit uns aufnehmen.

Artikel 17 – Angewandtes Recht

17.1. Der Kaufvertrag zwischen PIPA und dem Käufer wird durch die Verkaufsbedingungen geregelt. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers (unabhängig vom Datum) kommen in keinem Fall zur Anwendung.

Einzig und allein die Verkaufsbedingungen in niederländischer Sprache gelten für den Kaufvertrag zwischen den Parteien. PIPA haftet nicht für eventuelle Übersetzungsfehler oder Abweichungen in übersetzten allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder auf der Website.

17.2. Das belgische Recht ist maßgeblich, unter Ausschluss des Wiener Kaufvertrages, dem Vertrag vom 14. Juni 1974 bezüglich der Verjährung beim internationalen Handel mit beweglichen Gütern („Verjährungsvertrag“) und den Verordnungen des belgischen internationalen Zivilrechtes.

Artikel 18 – Zuständige Gerichte

Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich auf die Gültigkeit, die Durchführung und/oder die Interpretation und/oder die Beendigung des Kaufvertrages beziehen, wozu auch die Verkaufsbedingungen gerechnet werden, werden vor belgischen Gerichten verhandelt. Das sind insbesondere die Amts- und Landesgerichte von Gent, Abteilung Gent, die exklusiv zuständig sind.

Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Verkauf durch Dritte auf der PIPA-Plattform

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten zwischen:

PIPA, wie unter 'Definitionen' beschrieben

und

dem Käufer, wie unter 'Definitionen' beschrieben (im Folgenden als ´Sie' bezeichnet).

Einleitung

  • PIPA hat eine Website  (www.pipa.be), auf der Online-Verkäufe über ein Bietersystem oder sogenannte Versteigerungen organisiert werden. Die Versteigerungsplattform von PIPA finden Sie auch über https://auctions.pipa.be.

    PIPA ist nicht immer der Verkäufer der Tauben, die über die Versteigerungsplattform versteigert werden. Auch Drittverkäufer können Tauben auf der Versteigerungsplattform von PIPA anbieten. 'OLR-Verkäufer' wie unter Definitionen beschrieben, sind zum Beispiel oft Drittverkäufer.

    Wenn ein Drittverkäufer Tauben auf der Versteigerungsplattform von PIPA anbietet, beschränkt sich die Funktion von PIPA lediglich auf das Zurverfügungstellen seiner Versteigerungsplattform.
     
  • Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen verdeutlichen und regeln – wo nötig – die begrenzte Funktion von PIPA 'Ihnen' gegenüber, wenn ein Drittverkäufer seine Tauben auf der Versteigerungsplattform von PIPA anbietet.

    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthalten auch eine begrenzte Zahl von „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“, die Drittverkäufer (wie unter 'Definitionen' beschrieben) selbst befolgen, wenn 'Sie' eine Taube von ihnen kaufen.
     
  • Wichtig ist, dass 'Sie' über einen registrierten Account verfügen müssen, um auf der Versteigerungsplattform von PIPA bieten und /oder kaufen zu können. Das gilt für jede Versteigerung und also auch, wenn die Tauben durch Drittverkäufer angeboten werden. In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird darüber ausführlicher informiert.

Definitionen

In diesen „Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Verkauf  durch Dritte auf der PIPA-Plattform“ haben folgende Begriffe die folgende Bedeutung, wenn sie am Anfang mit einem Großbuchstaben geschrieben sind:

'Account' bezeichnet einen registrierten Account.

'Budget' bezeichnet den Höchstbetrag, der an einen von PIPA anerkannten Account gekoppelt ist, wobei für den betreffenden Account dieser Höchstbetrag an einem Wochenende nicht mit Geboten überschritten werden darf.

'Endverbraucher' bezeichnet eine natürliche Person, die für Zwecke handelt, die weder unter ihre kaufmännischen noch unter ihre beruflichen Aktivitäten fallen.

'Drittverkauf' bezeichnet einen Verkauf durch einen Drittverkäufer, wie weiter unten definiert.

'Drittverkäufer' bezeichnet eine dritte Person, die Tauben über die Versteigerungsplattform von PIPA anbietet und/oder verkauft. Diese dritte Person kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristischen Person sein und sowohl ein Endverbraucher als auch ein Unternehmen sein. Diese dritte Person kann sowohl in einem Mitgliedsstaat der EU als auch in einem dritten Land (außerhalb der EU) ihren Wohnort bzw. ihren Sitz haben.

'Taube' bezeichnet die Taube oder Tauben, die vom Käufer im Angebot gekennzeichnet wurde(n).

„Gebot“ hat die Bedeutung laut Artikel 4.2 erster Punkt.

'Kaufpreis' bezeichnet den Kaufpreis, wie in Artikel 4.2 definiert.

'Käufer' bezeichnet einen Endverbraucher oder ein Unternehmen (wie weiter unten definiert), die zuvor oder während der Versteigerung als Bieter bei PIPA registriert und durch PIPA anerkannt wurden und demzufolge über einen anerkannten Account verfügen.

'One loft Race' oder abgekürzt 'OLR' (deutsch: Tribünenflug) ist ein Wettkampf, der von einer Organisation veranstaltet wird, die zuerst alle teilnehmenden Tauben von verschiedenen Taubenzüchtern (Lieferanten) auf ihrem Schlag versammelt hat, um sie später nach entsprechendem Training aus ein und derselben Richtung zusammen an dem betreffenden Flug teilnehmen zu lassen.

'OLR-Verkauf' bezeichnet einen Verkauf von Tauben über die Plattform von PIPA (wie weiter unten definiert), die an einem OLR teilgenommen haben (Der Verkäufer ist dann oft – aber nicht immer – die Organisation, die das OLR veranstaltet hat.

'Unternehmen' bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ständig wirtschaftliche Ziele verfolgt, sowie auch Vereine.

'PIPA' bezeichnet PIPA Trading BV, mit Firmensitz in der Eentveldstraat 18, 9910 Knesselare, Belgien angemeldet bei der KBO unter der Nummer 0885.597.924, RPR Gent, Abteilung Gent, Telefon +32 (0)9 374 38 87 und E-Mail- Adresse info@pipa.be.

'Verkaufsbedingungen' bezeichnet diese 'Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Verkauf durch Dritte auf der PIPA-Plattform'.

Artikel 1 – Gegenstand

Zweck der Verkaufsbedingungen ist

  1. einerseits die Bedingungen und Modalitäten zu bestimmen, die vorausgesetzt werden, dass ein Endverbraucher oder ein Unternehmen als Bieter bei PIPA registriert und von PIPA anerkannt wird, und
  2. andererseits um den Käufer darüber zu informieren, welche Bedingungen und Modalitäten gelten, wenn PIPA seine Plattform für eine Versteigerung von Tauben eines Drittverkäufers zur Verfügung stellt (wie es zum Beispiel oft bei einem OLR- Verkauf der Fall ist).  Achtung: Für spezielle Versteigerungen können besondere (abweichende oder hinzukommende Bedingungen) gelten. Ist das der Fall, werden diese besonderen Bedingungen auf der Versteigerungsseite gemeldet. Diese besonderen Bedingungen haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.

Die Verkaufsbedingungen gelten für jeden Verkauf durch einen Drittverkäufer.

Artikel 2 – Sie benötigen einen anerkannten Account, um bieten zu können.

Vorbemerkung zur Verdeutlichung:

Die Bestimmungen aus diesem Artikel 2 gelten für jede Teilnahme an einer Versteigerung über die Plattform und werden also nicht nur bei einem Verkauf durch einen Drittverkäufer angewendet.

2.1. Sie können erst ein Gebot im Rahmen einer Versteigerung über die Plattform abgeben, wie in Artikel 4.1.1. beschrieben, wenn Sie vorher über einen anerkannten Account verfügen. Das beinhaltet, dass Sie als Bieter bei PIPA registriert und durch PIPA als Bieter anerkannt sind. Über den anerkannten Account können Sie sich anschließend auf der Website (www.pipa.be) oder auf der Plattform einloggen und während der Versteigerungen bieten.

2.2. Die Registrierung eines Accounts erfolgt über die Website www.pipa.be. Pro Unternehmen und pro Endverbraucher kann nur ein einziger Account registriert werden.

Nach der Registrierung des Accounts durch das Unternehmen oder den Endverbraucher wird PIPA den Account anerkennen oder ablehnen. Wird er anerkannt, wird das Budget bestimmt. PIPA behält sich ausdrücklich das Recht vor, einen Account abzulehnen, ohne Gründe für diese Ablehnung angeben zu müssen

PIPA informiert 'Sie' persönlich (oder über die Kontaktperson, die bei der Registrierung genannt wurde) in der Regel telefonisch darüber, dass der Account anerkannt wurde und über die Höhe des Budgets.

PIPA ist bestrebt, innerhalb von 48 Stunden nach der Registrierung des Accounts eine Entscheidung sowohl über die Anerkennung des Accounts als auch über das Budget zu treffen. Unter bestimmten Umständen (z.B. während der Urlaubszeit, im Fall von außergewöhnlicher geschäftlicher Betriebsamkeit usw.) kann das jedoch länger dauern.

2.3. PIPA hat das Recht, nach Anerkennung des Accounts das Budget jederzeit anzupassen (sowohl nach oben als auch nach unten). 'Sie' können die Höhe des aktuellen Budgets jederzeit über Ihr Versteigerungsprofil abfragen.

2.4. 'Sie' können nur innerhalb der Grenzen Ihres Budgets Gebote abgeben. 

2.5. PIPA hat zugleich das Recht, vom Unternehmen oder Endverbraucher, dem Inhaber des Accounts, eine Kaution, Sicherheit oder Garantie (im Folgenden Kaution) zu verlangen, entweder als Voraussetzung für die Anerkennung des Accounts oder zu einem späteren Zeitpunkt als Voraussetzung für die Erlaubnis, weiterhin Gebote auf der Plattform abgeben zu können (z.B. wenn das Budget erhöht wird oder wenn es sich bei den Geboten um große Beträge handelt). PIPA hat das Recht, die Höhe und die Art der Kaution festzulegen, aber PIPA wird dabei das zugebilligte oder das zuzubilligende Budget berücksichtigen. Der Käufer akzeptiert, dass PIPA alle PIPA geschuldeten Beträge mit der Kaution verrechnen kann.

Wenn der Account geschlossen wird, sei es auf Initiative von PIPA, sei es auf Initiative des Käufers, wird die Kaution zurückgegeben, sofern alle Beträge, die der Käufer PIPA schuldet, ausgeglichen sind.

Handelt es sich um einen Geldbetrag, wird das verbliebene Saldo dieses Geldbetrages zurücküberwiesen. Es erfolgt keine  Erhöhung durch Zinsen oder irgendwelche anderen Vergütungen.

PIPA hat auch das Recht, eine zusätzliche Kaution zu verlangen, wenn PIPA das für geraten hält (z.B wenn der Inhaber des Accounts auf Tauben mit einem hohen Gebot bieten will, wodurch die bereits vorhandene Kaution nicht ausreicht).

Der Eingang der von PIPA verlangten Kaution ist eine allgemein gültige Verpflichtung, um auf der Plattform bieten zu können. Solange die geforderte Kaution nicht eingegangen ist, können 'Sie' keine Gebote (mehr) abgeben. Die Kaution wird jedoch niemals zur Bezahlung des Kaufpreises verwendet, der einem Drittverkäufer geschuldet wird.

Artikel 3 – Verpflichtungen von PIPA bei einem Drittverkauf (PIPA ist nicht der Verkäufer)

3.1.Bei einem Drittverkauf stellt PIPA dem Drittverkäufer lediglich seine Plattform zur Verfügung, sodass er Tauben mithilfe einer Versteigerung an einen Käufer verkaufen kann.

PIPA wird zu keiner Zeit Eigentümer der betreffenden Tauben. Der Drittverkäufer ist in diesem Fall der Verkäufer der Taube (nicht PIPA).

Das bedeutet unter anderem, dass der Kaufvertrag für die Taube – wenn Ihr Gebot akzeptiert wird – zwischen Ihnen als Käufer und dem Drittverkäufer als Verkäufer geschlossen wird. Es ist also der Drittverkäufer, der alle Verpflichtungen des Verkäufers übernimmt.

Die Bezahlung des Verkaufspreises für die Taube erfolgt direkt an den Drittverkäufer. (Aus praktischen Gründen wird PIPA allerdings in der Regel das Zahlungsersuchen des Drittverkäufers per E-Mail an 'Sie' weiterleiten, aber weiter reicht die Vermittlung von PIPA nicht.)

3.2 Der Drittverkäufer kann sowohl ein Unternehmen als auch ein Endverbraucher sein. Hat der Drittverkäufer erklärt, dass er ein Endverbraucher ist, wird das ausdrücklich auf der Plattform angegeben (in der Regel auf der Versteigerungsseite).

Achtung:

Ist der Drittverkäufer ein Endverbraucher, kommt der auf dem EU-Recht beruhende Käuferschutz für den Vertrag zwischen  Käufer und Drittverkäufer nicht zur Anwendung.

3.3. Es sei denn, dass ein unabdingbares Gesetz es anders bestimmt, hat PIPA nur Aktivitätsverpflichtungen (und keine Ergebnisverpflichtungen). Das gilt unter anderem auch für die Bereitstellung der Plattform für den Drittverkauf. PIPA garantiert nicht, dass die Website www.pipa.be oder die Plattform immer oder ununterbrochen zugänglich ist.

Artikel 4 – Informationen über den Drittverkauf – Allgemeine Verkaufsbedingungen, ausgehend vom Drittverkäufer

Erläuterungen zu diesem Artikel:

Wie in Artikel 3 gemeldet, ist PIPA nicht der Verkäufer bei einem Drittverkauf. Es stellt nur seine Plattform zur Verfügung. PIPA ist allerdings bestrebt, wo immer es möglich ist, mehrere Basisvereinbarungen mit dem (den) Drittverkäufer(n) zu treffen, sodass die Abwicklung für 'Sie' reibungsloser verläuft. Diese Vereinbarungen laufen für 'Sie' auf ein Basis-Paket von allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus, die vom Drittverkäufer ausgehen. Achtung: Für einen bestimmten Drittverkauf können abweichende oder zusätzliche Bestimmungen gelten. Diese finden 'Sie' dann auf der Versteigerungsseite. Die zusätzlichen Bedingungen haben in diesem Fall Vorrang vor den Bedingungen in diesem Artikel 4.

4.1. Wie kommt ein Drittverkauf juristisch gesehen zustande?

4.1.1. Das Angebot geht vom Käufer aus.

Die Beschreibung einer Taube und/oder das Bildmaterial (z.B. Fotos und Videos) von einer Taube auf der Plattform sind nur Angebote, die vom Drittverkäufer ausgehen, um bindende Gebote für einen Kauf zu erhalten. Die Beschreibung und/oder das Bildmaterial sind also kein bindendes Angebot des Drittverkäufers.

Möchten 'Sie' eine Taube, die vom Drittverkäufer auf der Plattform beschrieben und/oder gezeigt wird, kaufen, müssen 'Sie' vor dem Ende der  Bietperiode unter Angabe des Betrages, den 'Sie'  bieten, auf der Plattform ein bindendes Gebot an den Drittverkäufer abgeben (wie vorzugehen ist, siehe www.pipa.be).

Hinweis!

  • Dieses Angebot ist für Sie als Käufer bindend. Sollte der Verkäufer Ihr Angebot daraufhin annehmen, kommt der Kauf wie in Art. 4.1.2 festgelegt zustande.
  • Artikel 4.2 liefert Informationen zur Berechnung des Gesamtkaufpreises und zu möglichen Zusatzkosten.
  • Der Kaufpreis, der von Ihnen an den Dritthändler für die Taube zu entrichten ist, setzt sich wie folgt zusammen:
    • aus dem (gebotenen) Preis, den Sie in Ihrem verbindlichen Angebot für die Taube genannt haben (im Folgenden „Gebot“) und der vom Dritthändler, angenommen sowie in der Bestätigungs-E-Mail bestätigt wurde,
    • zzgl. einer Verwaltungsgebühr pro individueller Taube, wenn eine solche Gebühr auf der Auktionswebsite aufgeführt wird,
    • eventuell zzgl. geltender Mehrwertsteuer.

4.1.2. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Drittverkäufer das Angebot des Käufers akzeptiert.

Der Kaufvertrag (zwischen Ihnen und dem Drittverkäufer) kommt in dem Augenblick zustande, in dem der Drittverkäufer Ihr Gebot zum Kauf der Taube akzeptiert. Sie werden darüber per E-Mail eine Bestätigung bekommen (aus technischen Gründen schickt Ihnen PIPA diese Bestätigung).

4.2. Der Kaufpreis und (eventuelle) zusätzliche Kosten

  • Der Kaufpreis, den 'Sie' an den Drittverkäufer für die Taube bezahlen müssen, setzt sich folgendermaßen zusammen:
    • der Preis, den 'Sie' bei Ihrem bindenden Gebot für die Taube geboten haben und der vom Drittverkäufer akzeptiert und in der Bestätigungs-Mail bestätigt wurde;
    • erhöht um die (falls anwendbar) geltende MwSt.
  • Alle Geldbeträge werden immer in EURO angegeben. Es sei denn, dass es auf der Plattform für eine bestimmte Taube oder Versteigerung anders angegeben wurde, erfolgen alle Zahlungen in EURO .
  • Im Kaufpreis ist NICHT enthalten
    • andere Steuern oder Gebühren, die eventuell anfallen, wie Einfuhrsteuern
    • übrige Kosten, wie eventuelle Bankgebühren des Käufers
    • Transportkosten für den Transport der Taube bis zum gewünschten Ort (siehe Art. 4.5.).

4.3. An wen müssen 'Sie' den  Kaufpreis bezahlen?

Wenn der Drittverkäufer Ihr Angebot angenommen hat, bezahlen Sie den Kaufpreis direkt an den Drittverkäufer. Aus praktischen Gründen wird PIPA in der Regel die Zahlungsaufforderung des Drittverkäufers mit den nötigen Daten für die Bezahlung an 'Sie' weiterleiten, aber PIPA ist nicht der Verkäufer und die Zahlung erfolgt auch niemals an PIPA. Die Rechnung bekommen 'Sie' danach auch direkt vom Drittverkäufer.

4.4. Wann muss der Kaufpreis bezahlt werden?

'Sie' müssen den Kaufpreis innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach dem Ende der Versteigerung bezahlen, es sei denn auf der Plattform wurde für eine bestimmte Versteigerung ein anderes Datum angegeben. Wenn der Kaufpreis nicht rechtzeitig bezahlt wurde, behält sich der Drittverkäufer das Recht vor, den Kauf ohne vorherige Inverzugsetzung zum Nachteil des Käufers zu annullieren und die Taube erneut zum Verkauf auf der Plattform anzubieten.

4.5. Wie kommt die Taube zu Ihnen? Wer regelt und bezahlt den eventuellen Transport?

  1. 'Sie' können die ersteigerte Taube nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises bei der Adresse des Drittverkäufers abholen.
  2. 'Sie' können auch den Auftrag geben, dass die Taube an ein Transportunternehmen (Spediteur) in dem Land geliefert wird, in dem sich die Taube zum Zeitpunkt des Kaufs befindet. Dann ist der Ort der Lieferung die Geschäftsstelle des ersten Spediteurs. 'Sie' haften dann jedoch selbst für den Transport von diesem Ort der Lieferung bis zu der von Ihnen gewünschten endgültigen Adresse. Dieser Transport erfolgt dann auch immer in Ihrem Auftrag und auf Ihre Kosten. Die Rechnung dafür bekommen 'Sie' direkt vom Spediteur. PIPA nimmt dabei keinen Einfluss.

Um es für 'Sie' einfacher zu machen, wird PIPA – wenn möglich – den Namen eines möglichen Spediteurs in dem betreffenden Land bei dieser speziellen Versteigerung nennen. Nach der Versteigerung übermittelt PIPA die Versteigerungsdaten an diesen möglichen Spediteur, sodass dieser Spediteur mit Ihnen Kontakt aufnehmen kann. 'Sie' sind jedoch keinesfalls verpflichtet, mit diesem Spediteur zu arbeiten.

4.6. Andere Bedingungen und Modalitäten

Gibt es ein DNA-Zertifikat?

Es wird immer ein DNA-Test gemacht, um das Geschlecht der Taube zu bestimmen. Sie müssen für diesen Test nicht zusätzlich bezahlen, da dieser Test immer im Kaufpreis enthalten ist.

Wer regelt eine eventuelle Quarantäne? Wer besorgt die Exportdokumente sowie die Tiergesundheitszertifikate?

Die Taube sitzt bei einer Drittversteigerung zum Zeitpunkt der Versteigerung häufig ein einem Drittland (das heißt außerhalb der EU). Sofern erforderlich müssen alle Quarantänemaßnahmen und Exportdokumente in Absprache mit dem Drittverkäufer und/oder dem Spediteur geregelt werden. PIPA nimmt dabei keinen Einfluss.

PIPA weist Sie darauf hin, dass auch für den Transport innerhalb der EU – aufgrund der Tierschutzgesetze – zunächst ein Gesundheitszertifikat erforderlich ist, um die Taube von einem Mitgliedsstaat in einen anderen bringen zu können (bei sogen. Transporten innerhalb der EU). Weitere Informationen dazu bekommen Sie über https://webgate.ec.europa.eu/IMSOC/tracesnt-help/Content/R_INTRA/Intro.htm

Artikel 5 – Verwendung von personenbezogenen Daten

PIPA verarbeitet im Rahmen der Registrierung von Accounts und im Rahmen der Kaufverträge, die es abschließt, personenbezogene Daten. PIPA verwendet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung, die 'Sie' hier finden können: https//auctions.pipa.be/de/Datenschutzerklärung. PIPA respektiert demgemäß die Verordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten, darunter die allgemeine Datenschutzverordnung (Verordnung EU 2016/679 vom 27. April 2016) und eventuelle relevante nationale Umsetzungsverordnungen. Für weitere Informationen, Fragen oder Anmerkungen in Bezug auf unsere Datenschutzhandhabung können Sie über unser Kontaktformular https//www.pipa.be/contact Kontakt mit uns aufnehmen.

PIPA muss bestimmte Daten des Käufers, dessen Gebot akzeptiert wird, dem Drittverkäufer mitteilen, sodass der Kauf abgewickelt werden kann. Diese Daten sind: Name, Adresse und/oder Rechnungsadresse und/oder der gewünschte endgültige Ort der Lieferung, Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Rechnungsnummer und den Betrag des akzeptierten Gebots.

Artikel 6 – Möglichkeit der Aufspaltung

Wenn eine vertragliche Bestimmung der Verkaufsbedingungen (oder ein Teil einer Bestimmung) für nichtig erklärt wird oder aus anderen Gründen nicht durchsetzbar ist (z.B. weil sie aufgrund eines Gesetzes nicht zulässig ist), wird diese Bestimmung (oder der unzulässige/nicht durchsetzbare Teil davon) von Rechts wegen nicht mehr als Teil der Verkaufsbedingungen angesehen, ohne dass dies die Gültigkeit oder die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen oder gegebenenfalls der übrigen gültigen Teile der betreffenden Bestimmung berührt.

Artikel 7 – Angewandtes Recht

Das belgische Recht ist maßgeblich, unter Ausschluss der Verordnungen des belgischen internationalen Zivilrechtes.

Artikel 8 – Zuständige Gerichte

Alle Streitigkeiten zwischen PIPA und dem Käufer werden vor belgischen Gerichten verhandelt. Das sind insbesondere die Amts- und Landesgerichte von Gent, Abteilung Gent, die exklusiv zuständig sind.

Artikel 9 - Sprachwahl

Nur die Version in niederländischer Sprache ist die originale, rechtlich bindende Version. Alle Übersetzungen dienen nur der Information.